Amtliche Werke sind auf Publizität angelegt. Der Gesetzgeber behandelt sie daher als Güter der Allgemeinheit: § 5 I UrhG kündigt jeden urheberrechtlichen Schutz auf, sobald geistige Leistungen unmittelbar Eingang in amtliche Werke gefunden haben. Er beschränkt dadurch das Verfügungs- und Verwertungsrecht des Urhebers an seinem Werk nachhaltig. Eine Aus-gleichsregelung, die eine Balance zwischen den Bedürfnissen des Gemeinwesens und der Ei-gentumsfreiheit des Art. 14 I 1 GG herstellt, kennt das Gesetz nicht. Den grundrechtlichen Anforderungen hält § 5 I UrhG nur in verfassungskonformer Auslegung stand
Der Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der Frage unter welchen Voraussetzungen im Rahmen von § 30...
Der einzelne Urheber ist in aller Regel nicht in der Lage, seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte s...
Der Artikel diskutiert die Bedeutung des Art. III-6 des Verfassungsentwurfs des Europäischen Konvent...
In Abkehr von der bisher wohl überwiegenden Meinung hat der BGH Anfang 2019 erstmalig entschieden, d...
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Widerruf eines Vertrages nach Art. 40a ff. OR seinem Zweck n...
Die Autorin behandelt die Konventionsgarantien des Art. 5 EMRK und deren Auswirkung auf die deutsche...
Die Vertragsform erfreut sich in der Zusammenarbeit von Staatsverwaltung und Privaten zunehmender Be...
Nach einem breiten Konsens in Gesellschaft, Politik und Wissenschaft lässt sich die gegenwärtige Art...
§ 1 Der Konflikt zwischen Recht und Billigkeit als Ausgangspunkt der Untersuchung I. Billigkeitswert...
Art. 15 GG scheint auf den ersten Blick einen Fremdkörper innerhalb des Grundgesetzes darzustellen. ...
Standards gehören zu Kriterien, die für die Beurteilung des Erfolgs und der Qualität bildungspraktis...
Der Beitrag befasst sich mit dem Konflikt zwischen Gemeindeordnung und Gesellschaftsrecht. Nach der ...
Die Berechtigung der Untersuchungshaft liegt einzig in der Sicherstellung eines ordnungsgemäss verla...
Nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht stellt die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frau...
Art. 146 GG erlaubt es einem nicht näher bestimmten Verfassungsorgan unter Bedingungen, deren Bedeut...
Der Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der Frage unter welchen Voraussetzungen im Rahmen von § 30...
Der einzelne Urheber ist in aller Regel nicht in der Lage, seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte s...
Der Artikel diskutiert die Bedeutung des Art. III-6 des Verfassungsentwurfs des Europäischen Konvent...
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