Art. 146 GG erlaubt es einem nicht näher bestimmten Verfassungsorgan unter Bedingungen, deren Bedeutung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht feststeht, auf eine revolutionäre Verfassung hinzuwirken, wie sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ewigkeitsgarantie für die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist, um eine weitere Einigung Europas zu ermöglichen, und einen von ihm entworfenen Text der neuen Verfassung dem Volk zum Entscheid vorzulegen. Dabei steht es dem Bundesverfassungsgericht zu, bis zum allfälligen Inkrafttreten der neuen Verfassung nach dem Grundgesetz darüber zu entscheiden, ob das Verfassungsorgan sich im Rahmen des Art. 146 GG hält, und verneinendenfall...