Die Grundlage für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei der Betreuung von Urteilsunfähigen in Wohn- oder Pflegeheimen findet sich in den Art. 383 ff. ZGB. Im vorliegenden Artikel wird untersucht, inwiefern diese rechtliche Grundlage mit den grundrechtlichen Anforderungen aus BV und EMRK im Einklang steht. Umstritten ist unter anderem, ob die Regelung in den Art. 383 ff. ZGB unter das Regime des Freiheitsentzugs nach Art. 31 BV mit dessen erhöhten Verfahrensanforderungen zu stellen ist. Nach der hier vertretenen Ansicht ist dies nicht der Fall. Zwar hat der Gesetzgeber mit den Art. 383 ff. ZGB einen dringenden Regelungsbedarf gedeckt, jedoch wäre eine genauere Umschreibung der erlaubten oder eher der nicht erlaubten Massnahmen wünschensw...