Aus praktischer Sicht ist die Verteilung der Beweislast bei der Haftung wegen Pflichtverletzung von größter Bedeutung. Die Zentralnorm des neuen Schuldrechts, § 280 I BGB, scheint insofern eine klare Regelung zu enthalten.Die Studie benutzt die zum althergebrachten Bestand des BGB zählenden Gefälligkeitsverträge als Prüfstein, um die Sachgerechtigkeit eines Kernstücks der Schuldrechtsreform auf die Probe zu stellen. Dabei erweist sich, daß die neue Regelung - entgegen der gesetzgeberischen Intention - von der bisherigen Rechtslage erheblich abweicht. Der Begründungsaufwand, um auf der aktuellen Normgrundlage eine angemessene Verteilung der Beweislast zu ermöglichen, ist beträchtlich. Annette Keilmann schlägt in der vorliegenden Untersuchung...