Der Autor klärt anhand normentheoretischer Grundlegung das Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrecht, wo verwaltungsrechtliche Verhaltensregeln strafbewehrt sind, wie in weiten Teilen des Neben- und dort vor allem des Umweltstrafrechts.Strafrecht hat als teilweise sekundäres Recht nicht die Aufgabe, Bürgerverhalten zu regeln, soweit das bereits andere Rechtsgebiete tun. Daher kann es nicht verbieten, was das Verwaltungsrecht erlaubt, muß aber auch nicht jedes verwaltungswidrige Verhalten bestrafen.Auf dieser Basis ergibt sich die Straflosigkeit wirksam genehmigten Handelns selbst bei rechtswidriger oder erschlichener Genehmigung. Regelungen wie § 330d Nr. 5 StGB verursachen Normwidersprüche und sind nichtig. Geduldetes Verhalten bleibt str...