K. F. Gärditz hat in seinem Aufsatz “Strafbegründung und Demokratieprinzip“ (Der Staat 49 [2010], S. 331) eine Kluft gesehen zwischen dem Demokratieprinzip und manchen in der Strafrechtswissenschaft vertretenen Begründungsgängen, die Strafe mit – nach Gärditz' Ansicht – metaphysischen und damit vorgrundgesetzlichen Argumenten als Ausgleich für begangenes Unrecht legitimieren. Die Erwiderung will nachweisen, dass Demokratie und Recht (auch Strafrecht) in einem einheitlichen Prinzip – der Freiheit der Person – ihren Ursprung haben und nur unter Berücksichtigung dieses Prinzips begründet werden können. Das schließt eine an Prävention orientierte Zweckbestimmung der Strafe aus