Die niederlandische Regelung der Abtretung von Geschaftsanteilen ist zum 1. Januar 1993 eingreifend geandert worden. Die abtretung von Anteilen einer 'besloten vennootschap' (bv) bedarf seit Einfuhrung der neuen Regelung der Beurkundung durch einen Notar mit niederlandischem Standort. Zur ausubung der Gesellschafterrechte ist der neue Gesellschafter in der Regel erst dann berechtigt, wenn die Abtretung von der Gesellschaft anerkannt worden is oder wenn die Abtretungsurkunde von einem Gerichsvollzieher der Gesellschaft zugestellt worden ist. ... Zie: Zusammenfassung