Insgesamt wird sich im Rückblick auf über einhundert Jahre Erfahrung mit dem BGB sagen lassen, dass die Regelung der §§ 387 ff. im Wesentlichen gelungen ist. Das gilt insbesondere für die Grundkonzeption der Aufrechnung: zwei einander gegenüberstehende Verbindlichkeiten erlöschen aufgrund einer einseitigen, formlosen und außergerichtlichen Erklärung. Das BGB entschied insoweit gegen die Pandektenlehre, aber in Übereinstimmung mit der im 19. Jh. etablierten Praxis der Gerichte. Damit gelang es, das geltende Recht von einer der großen, jahrhundertealten Streitfragen des Gemeinen Rechts zu entlasten. Stützen konnte sich der Gesetzgeber auf den ebenso gründlich wie überzeugend motivierten Vorentwurf von Franz Philipp von Kübel, aber auch auf di...