Die Veranlassung des direkten Erregernachweises während der Pandemiephase soll auch für Personengruppen möglich sein, bei denen keine oder noch keine Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegen. Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV des Bundesministeriums für Gesundheit (RVO) regelt die Anspruchsberechtigung asymptomatischer Personen und sieht individuelle Untersuchungen von Kontaktpersonen, Reihentestungen bei Ausbrüchen und Surveillance-Testungen beispielsweise in Gemeinschaftseinrichtungen vor. Hierfür sollen von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes veranlasste Testungen auf SARS-CoV-2 vom öffentlichen Gesundheitsdiens...