Nach Darstellung der Grundlagen wird gezeigt, daß Markenrechte, anders als Urheberrechte, nicht einen Schöpfungsakt belohnen. Sie rechtfertigen sich erst durch den Einsatz der Marke «als Marke» auf dem Markt. Darum die These, daß die rechtserhaltende Benutzung die spezifische, nämlich die «entmaterialisierte» Herkunftsfunktion der Marke realisieren muß. Der Tatbestand der «gerechtfertigten Nichtbenutzung» ist ein Auffangtatbestand, wenn zwar keine echte rechtserhaltende Benutzung vorliegt, der Verfall der Marke aber auch nicht angemessen wäre. Der größte Teil der Arbeit behandelt ausführlich einzelne materiell- und verfahrensrechtliche Probleme. Insbesondere hier ist sie für Praktiker relevant, da sie einen schnellen und punktuellen Zugriff...