Die Straftat setzt die Normwidrigkeit voraus. Hier geht die objektive Zurechnungslehre des Erfolgs davon aus, dass die Straftat auf dem Verstoß gegen die Verhaltensnorm beruht. Was gegen die Verhaltensnorm verstoßen kann, ist die zweckhaft Außenwelt beherrschbare Willensbetä tigung. Deshalb muss es die Handlung sein, der im fü r die Beherrschung der Außenwelt benutzbaren Maß wahrscheinliche Erfolgsverursachung anhaften. Wenn die Handlung die rechtlich mißbilligte Gefahr fü r den Erfolg nicht schafft, kann man sie schon die Zurechnung des Erfolgs mö glich machende Handlung nicht nennen. Dabei liegt die Normwidrigkeit von vornherein nicht vor. Die erste Voraussetzung der objektiven Erfolgszurechnung ist daher die rechtlich mißbillig...
Wer kennt es nicht, das vielzitierte und entsprechend strapazierte Schlagwort von der Schnellebigke...
Eine begleitende Normungsarbeit ist in allen Phasen des Forschungsprozesses sinnvoll. So ist es in d...
Normung und deren Ergebnis, die Normen, sind inzwischen als wichtige Instrumente der Wirtschafts- un...
Die Erklärung der strafrechtlichen Verantwortung benötigt eine normtheoretische Grundlage: Nämlich d...
Der Autor klärt anhand normentheoretischer Grundlegung das Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrech...
Die Frage, wie sich die öffentliche Verwaltung gegenüber einer von ihr als rechtswidrig angesehenen ...
Es liegt in der Natur verfassungsrechtlicher Normen, dass ihnen überwiegend kein eindeutiger Norminh...
Im vorliegenden Beitrag wird versucht, zwei Forschungstraditionen zur moralischen Entwicklung einand...
Nach geltendem Recht bleibt, wer vom Versuch einer Straftat zurücktritt, straflos. Obwohl schon viel...
Vorbeugender Rechtsschutz gegen Normen ist bislang noch nicht Gegenstand einer eigenständigen Unters...
Die geschilderte Aufgabenverteilung und Normungsstruktur zeigen, daß die Normung erhebliche Beiträge...
Nach einer Bestandsaufnahme möglicher Umgehungshandlungen im deutschen Strafrecht geht Thomas Schröd...
Auf der heutigen Tagung, auf der die Braunschweigische Wissenschaftliche Gesellschaft versucht, Inge...
Die Studie beschäftigt sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Befristung der Normenkontrolle vor dem...
Nach § 47 Abs. 2 VwGO n.F. hängt nunmehr auch die Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren vo...
Wer kennt es nicht, das vielzitierte und entsprechend strapazierte Schlagwort von der Schnellebigke...
Eine begleitende Normungsarbeit ist in allen Phasen des Forschungsprozesses sinnvoll. So ist es in d...
Normung und deren Ergebnis, die Normen, sind inzwischen als wichtige Instrumente der Wirtschafts- un...
Die Erklärung der strafrechtlichen Verantwortung benötigt eine normtheoretische Grundlage: Nämlich d...
Der Autor klärt anhand normentheoretischer Grundlegung das Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrech...
Die Frage, wie sich die öffentliche Verwaltung gegenüber einer von ihr als rechtswidrig angesehenen ...
Es liegt in der Natur verfassungsrechtlicher Normen, dass ihnen überwiegend kein eindeutiger Norminh...
Im vorliegenden Beitrag wird versucht, zwei Forschungstraditionen zur moralischen Entwicklung einand...
Nach geltendem Recht bleibt, wer vom Versuch einer Straftat zurücktritt, straflos. Obwohl schon viel...
Vorbeugender Rechtsschutz gegen Normen ist bislang noch nicht Gegenstand einer eigenständigen Unters...
Die geschilderte Aufgabenverteilung und Normungsstruktur zeigen, daß die Normung erhebliche Beiträge...
Nach einer Bestandsaufnahme möglicher Umgehungshandlungen im deutschen Strafrecht geht Thomas Schröd...
Auf der heutigen Tagung, auf der die Braunschweigische Wissenschaftliche Gesellschaft versucht, Inge...
Die Studie beschäftigt sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Befristung der Normenkontrolle vor dem...
Nach § 47 Abs. 2 VwGO n.F. hängt nunmehr auch die Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren vo...
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Eine begleitende Normungsarbeit ist in allen Phasen des Forschungsprozesses sinnvoll. So ist es in d...
Normung und deren Ergebnis, die Normen, sind inzwischen als wichtige Instrumente der Wirtschafts- un...