Jahrzehntelang war das Pflichtexemplarrecht im Hessischen Pressegesetz verankert und regelte lediglich die Abgabe gedruckter Medienwerke. Mit dem Hessischen Bibliotheksgesetz vom 20. September 2010, zuletzt geändert am 6. Dezember 2012, wird unter § 4a das Pflichtexemplarrecht in Hessen neu geregelt und umfasst nun auch die Ablieferungspflicht von nicht gedruckten Veröffentlichungen und Netzpublikationen: „(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind ...
Wirtschaftsunternehmen Verlag ist ein praxisorientiertes Lehr- und Arbeitsbuch für angehende Medienk...
Die Folien sind im Rahmen dieser Veranstaltung entstanden (und werden zu einem späteren Zeitpunkt of...
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Durch Gesetzesänderung wurde die Möglichkeit der Sonntagsöffnung geschaffen. Gleichzeitig wurde ein ...
Am 26. Februar 2013 ist das viel diskutierte Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Ohne Übergangs...
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MediaSurfer Auch in diesem Jahr schreibt die LPR Hessen wieder den MediaSurfer - den MedienKompetenz...
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Wie auch in anderen Bibliotheksregionen ist die Ausleihe von gedruckten Medien in Sachsen insgesamt ...
In diesem Beitrag sollen die Auswirkungen des demografischen Wandels für Bibliotheken aus mehreren ...
Zum Anlass des 50-jährigen Bestehens des Sondersammelgebietes Pharmazie der Universitätsbibliothek B...
<![CDATA[Eine Diplomarbeit zu diesem Thema (2001) am Beispiel Sachsen-Anhalts kann auf dem Server de...
In der österreichischen Bibliothekenlandschaft waren bis vor einiger Zeit Klassifikationen kaum ein ...
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