Der Beitrag geht der Frage nach, ob die kantische „Tugendlehre“ den ehelichen Geschlechtsverkehr an den Fortpflanzungszweck bindet oder nicht. Im Gegensatz zur naturrechtlichen und moraltheologischen Tradition löst Kants „Rechtslehre“ die rechtliche Geltung der Ehe von Zeugungsintention und -fähigkeit der Ehepartner. In §7 der „Tugendlehre“ wirft Kant jedoch die ‚kasuistische‘ Frage auf, ob der eheliche Geschlechtsverkehr vom Standpunkt der Ethik an den Fortpflanzungszweck gebunden ist oder auch dann erlaubt sei, wenn eine Zeugung, etwa bei Schwangerschaft oder Sterilität, nicht möglich ist. Dabei scheint es, als würde Kant hier ein besonderes „Erlaubnisgesetz“ annehmen, das den „unzweckmäßigen“ Geschlechtsverkehr zur Verhütung größer...