Die Landesrundfunkgesetze und Staatsverträge der Länder, die die Ordnung und Ausgestaltung des Rundfunks in Deutschland regeln, gewähren den (anerkannten) Religionsgemeinschaften ein besonderes Recht: „Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen“ (RfStV § 42 Abs. 1). Das sogenannte Drittsendungsrecht (vgl. hierzu ausführlich Klenk 2013, S.239ff.) sieht vor, dass die Kirchen Verkündungssendungen eigenverantwortlich gestalten und über den Rundfunk ausstrahlen. Dazu gehören Übertragungen von Gottesdiensten und kurze Predigten oder Gedanken aus christlicher Perspektive zu gesellschaftlichen Themen („Kurzverkündigung“), abe...