Jura-Prof. Gerald Spindler, Göttingen, sagt: Der Urheber, der seine Inhalte ins Netz stellt, willigt in deren kostenlose Nutzung ein. Wenn aber Verlage genau das gleiche tun, würden sie eine Abgabe dafür erhalten. Das aber würde bedeuten: Wir haben den von der Verfassung stark geschützten Urheber, der nichts bekommt, wenn er seine Werke ins Netz stellt. Und wir haben den Leistungsschutzberechtigten mit einem geringeren Recht, der jedoch eine Entschädigung bekommt. Und das verstößt meiner Mein..
Frank Gondert behandelt die in einer Marktwirtschaft ebenso zentrale wie grundlegende Thematik, inwi...
"Leistung" hat nur in einer einzigen Bestimmung unmittelbar Eingang in den Verfassungstext gefunden:...
Schratz M, Pant HA, Wischer B. Welche Leistung zählt? Schulisches Leistungsverständnis jenseits von ...
Nach der Schuldrechtsreform ist das Recht der Leistungsstörungen grundsätzlich geändert worden. Der ...
Der einzelne Urheber ist in aller Regel nicht in der Lage, seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte s...
Der einzelne Urheber ist in aller Regel nicht in der Lage, seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte s...
Über das Völkerstrafrecht, das jährlich (nicht nur) zahlreiche Jurastudenten weltweit beschäftigt, i...
Mit der Schuldrechtsreform sind bedeutende Änderungen einhergegangen, die die Sekundärrechte im Allg...
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Mit der Schuldrechtsreform sind bedeutende Änderungen einhergegangen, die die Sekundärrechte im Allg...
Wie gut sie es verkaufen können, die Vertreter/innen der Studiengebühren! Endlich mehr Gerechtigkeit...
Mit der Schuldrechtsreform sind bedeutende Änderungen einhergegangen, die die Sekundärrechte im Allg...
Verwaltungsdesaster mit Schaden für Leib und Leben beruhen im Regelfall auf Handlungskonstellationen...
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