Nach der japanischer Vorschrift BGB § 688, ‘Gesellschaftsvermögen gehört zur allen Gesellschaftern als Miteigentum’. Über die Bedeutung dieser Vorschrift, ob die Gesetzgeber des japanische BGB derzeit ‘Miteigentumstheorie’ deutlich geschrieben haben, im Prinzip, die Gesamthandseigentumstheorie ist benutzt in allgemeine Ansicht und gegenüber die Miteigentumstheorie dauernd steht. Unter solcher Debatte über die Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen, viele Vorschriften des japanisches BGB über Gesellschaft sind in 2017 geändert. Weil das Schuldverhältnis das Zentrum in dieser Änderung ist, und die Diskussion über die Ansicht der Miteigentum oder Gesamthandseigentum sich auf dem Sachenrecht bezieht, die Auslegung ist nach der Gelehrten ansteh...