Die neuen Rechnungslegungsvorschriften für Banken (RVB) gelten sowohl für den Einzelabschluss wie auch für den Konzernabschluss für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Die alten RVB stellten eine branchenspezifische Sonderregelung dar, die mit den Rechnungslegungsvorschriften (Art. 957–963b) im Obligationenrecht (OR) kaum Berührungspunkte hatte. Neu sind die RVB im OR eingebettet, wobei weiterhin zahlreiche branchenspezifische Sonderregelungen zur Anwendung kommen. Die zusätzlichen Vorschriften in der Bankenverordnung (BankV) und im Rundschreiben der Finma gehen insgesamt wesentlich über die obligationenrechtlichen Regelungen hinaus
Seit dem 1. Januar 2015 gelten für Schweizer Banken neue Rechnungslegungsvor-schriften. Für das rich...
Im aktuellen Band der Reihe «Schweizerische Bankrechtstagung», der den «Kreditsicherheiten» gewidmet...
Bankeninsolvenzen haben in Deutschland immer wieder gesetzgeberische Reaktionen ausgelöst. Eigenmitt...
Die neuen Rechnungslegungsvorschriften für Banken (RVB) gelten sowohl für den Einzelabschluss wie au...
Nach der Verabschiedung des neuen Rechnungslegungsrechts (nRLR) im Obligationenrecht (OR) hat die Fi...
Nach der Verabschiedung des neuen Rechnungslegungsrechts (nRLR) im OR hat die Finanzmarktaufsicht (F...
Das Spannungsverhältnis zwischen Regulierung und Privatrecht wird diskutiert, seitdem F. Böhm in den...
Hier vermittelt ein versierter Fachanwalt die Grundlagen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Aus dem I...
In leicht verständlicher und fallorientierter Weise verschafft eine erfahrene Rechtsanwältin den Übe...
Eine der wesentlichen Gründe für das Entstehen und den Verlauf der Finanzkrise dürfte in der Intrans...
Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 regelt die Haushaltsordnung der Länder und G...
Die im Herbst 2008 offen ausgebrochene Finanzmarktkrise führte zu existenziellen Schwierigkeiten vie...
Die Diplomarbeit thematisiert die Grundlagen des Bankgeheimnisses und geht dann im Weiteren auf sein...
Dargestellt werden die Vertretungs- und Verfügungsberechtigungen möglicher Vertragspartner von Banke...
Die Haftung finanzierender Banken für fehlgeschlagene Immobilienkapitalanlagen – besser bekannt unte...
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