Der Beitrag geht der Frage nach, ob Kants Eherecht eine Verpflichtung zum Geschlechtsverkehr und ein ihr korrespondierendes Zwangsrecht beinhaltet. Ich argumentiere dafür, dass eine solche ‚eheliche Pflicht‘ kein wesentlicher Bestandteil des kantischen Eherechts ist. Insbesondere impliziert das wechselseitige Besitzrecht ‚auf dingliche Art‘, das den Kern des kantischen Eherechts ausmacht, kein Zwangsrecht zum Geschlechtsverkehr, sondern stellt lediglich ein Ausschlussrecht in Bezug auf Dritte dar. Das kantische Recht gibt Ehepartnern allerdings die Möglichkeit, einander bestimmte Leistungen vertraglich zu versprechen; solche Verpflichtungen sind jedoch kein wesentlicher Gehalt des kantischen Ehevertrags und die Möglichkeiten, ihre Erfüllung...