Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Rückerstattungspflicht des Dritten bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Frage, in welchen Fällen der Dritte einen Verstoß gegen § 82 GmbHG gegen sich gelten lassen muss. Dies wird beim Vorliegen von Kollusion und bei Kenntnis des Dritten vom Verbotsverstoß übereinstimmend bejaht, bei (leicht) fahrlässiger Unkenntnis verneint. Im Fall von grob fahrlässiger Unkenntnis des Dritten vom Verstoß gegen § 82 GmbHG bejaht der OGH in stRsp eine Rückerstattungspflicht des Dritten. Die hierbei verwendeten Kriterien, insbesondere zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit, werden unter Einbeziehung der Literatur umfassend erörtert. Hierbe...
Der Mensch braucht ausreichend Raum um zu wirtschaften und zu leben. Auch die Natur hat einen Rauman...
Das Erstellen von Übergabsverträgen zählt zu den täglichen Tätigkeiten in Notariats- und Anwaltskanz...
Ratgeber für alle, die beruflich und au�erberuflich mit der Pflege von Säuglingen befa�t sind. Das B...
In den letzten Jahren beschäftigt sich die Forschung zur Besteuerung der Reichen mit neuen Ansätzen,...
Prägeberechtigten Ständen, die ihre Münzproduktion gegenseitig auf den inneren Gehalt überprüfen wol...
Autopsie nach Ex. der ULB Sachsen-AnhaltVorlageform des Erscheinungsvermerks: Franckfurt am Mayn, Be...
Nach Auffassung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) haftet der Abschlussprüfer nicht nu...
Die Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich kreisten jahrelang um das Reichskammerge...
Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer stellt die Grundlage jedes Ar...
In der Frühen Neuzeit erfolgt der bis heute nachwirkende Kompetenzwechsel im Bereich der Armenfürsor...
Aus der Sicht des Erstehers ist es von maßgeblicher Bedeutung, was er durch die Zuschlagserteilung t...
Diese Arbeit ist eine empirische Untersuchung von neueren (ab 2000) Verwaltungstexten, die auf ihre ...
VORSTELLUNG DES HOHEN REICHS-RECHTENS/ VERMÖGE DESSEN AN DEN GRUND GESETZEN DES HEIL. RÖMISCHEN REIC...
Zu ihren Lebzeiten kann eine Person bestimmen, wie die Nachwelt mit ihren weltlichen Gütern zu verfa...
Die objektive Vorhersehbarkeit, der Risikozusammenhang und das rechtmäßige Alternativverhalten sind ...
Der Mensch braucht ausreichend Raum um zu wirtschaften und zu leben. Auch die Natur hat einen Rauman...
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