Im Gegensatz zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 115 lit. b BGG erforderlich, dass die beschwerdeführende Person in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Die angerufene Bestimmung muss einen Rechtsanspruch einräumen und zumindest auch dem Schutz individueller Interessen dienen. Im Allgemeinen kann der Rechtsanspruch durch ein verfassungsmässiges Recht, durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder durch Verfahrensgarantien begründet werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesen Fallgruppen überzeugt mehrheitlich, auch wenn jüngst – namentlich im Hinblick auf Einbürgerungs- und Prüfungsentscheide – gewisse Unsicherheiten in d...