In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden die von der Polizei bearbeiteten rechtswidrigen (Straf-)Taten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche ausgewiesen. Nicht erfasst werden Verkehrsdelikte, mit Ausnahme der §§ 315, 315b StGB und § 22a StVG. Staatsschutzdelikte sind nicht Bestandteil der PKS. Straftaten nach Landesgesetzen des Nebenstraftrechts werden, mit Ausnahme des Landesdatenschutzgesetzes, nicht erfasst. Bekannt gewordene Fälle werden nach dem Tatortprinzip erfasst, d. h. die Tat muss sich im Freistaat ereignet haben. Jeder Tatverdächtige wird für den Berichtszeitraum unabhängig von der Zahl der abgeschlossenen Ermittlungsvorgänge nach bestimmten Erfassungsgrundsätzen nur einmal gezählt. So zum Beispiel, wenn...