In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden die von der Polizei bearbeiteten rechtswidrigen (Straf-)Taten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche ausgewiesen. Nicht enthalten sind Ordnungswidrigkeiten, politisch motivierte Kriminalität und Verkehrsdelikte. Straftaten gemäß der §§ 315, 315 b StGB und § 22 a StVG gelten nicht als Verkehrsdelikte im Sinne der PKS. Die bekannt gewordenen Fälle werden grundsätzlich nach dem Tatortprinzip erfasst, d.h. unabhängig von den bearbeitenden Dienststellen und vom Wohnort der Tatverdächtigen. Die Erfassung erfolgt erst zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht. Straftaten, die außerhalb von Baden-Württemberg verübt...