Ziel der europäischen Integration ist es unter anderem, einen „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ zu schaffen, siehe Art. 67 AEUV. Der Beitrag geht der Frage nach, was im Zivilrecht unter einem „Raum des Rechts“ zu verstehen ist, wenn es doch in diesem Raum gar kein einheitliches Recht gibt, und Art. 81 AEUV auch nur zu einer justiziellen Zusammenarbeit „in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen“ ermächtigt, nicht aber zur Schaffung eines europaweit einheitlichen Rechts. Das Konzept des Rechts oder besser: der Gerechtigkeit, das der Vertrag hier zugrunde legt, wird identifiziert als das Konzept Savignys vom internationalen Privatrecht: Jedes Rechtsverhältnis soll innerhalb der gesamten Union unabhängig von dem angerufe...