Seit der Verabschiedung des schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetzes 1958 gibt es die Möglichkeit, neben jenen von besonderer Bedeutung auch sog. einfache Kulturdenkmale auszuweisen, die allerdings keinerlei denkmalrechtlicher Genehmigung bedürfen, damit quasi seit Jahrzehnten eine freiwillige Denkmalpflege widerspiegeln. Hier existieren also bereits zwei Kategorien von Denkmalen. Die Ausweisung einfacher Kulturdenkmale wäre dann weiterhin akzeptierbar, wenn diese in einer Liste tatsächlich deklariert und damit aufgewertet würden, ihre Einstufung damit zu rechtlichen Konsequenzen (und damit Sicherheit für alle Beteiligten) führte. Die bisher erarbeiteten Denkmaltopographien könnten dazu hervorragend als Grundlage dienen. Die...